Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 55 Einstufung im integrativen System
(1) Die erstmalige Einstufung in einen fachleistungsdifferenzierten Kurs erfolgt auf Empfehlung der Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Wünsche der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern (Ersteinstufung). Widersprechen die Eltern der auf Grund der Empfehlung vorgesehenen Einstufung, ist zunächst ihr Wunsch maßgebend. Vor Ablauf des Schuljahres der Jahrgangsstufe 7 und jedes Schulhalbjahres der Jahrgangsstufen 8 und 9 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß Absatz 3 über den weiteren Verbleib.
(2) Im Einzelfall ist auf Antrag der Eltern bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 auch innerhalb eines Schulhalbjahres ein Wechsel zwischen den Fachleistungskursen möglich, wenn dies der Förderung der Schülerin oder des Schülers dient.
(3) Wer sehr gute oder gute Leistungen in einem A-Kurs erzielt hat, soll in den B-Kurs, wer mangelhafte oder ungenügende Leistungen in einem B-Kurs erzielt hat, in den A-Kurs übergehen. Bei befriedigenden oder ausreichenden Leistungen soll in besonderer Weise geprüft werden, in welchem Kurs eine angemessene Förderung möglich ist. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann am Ende der Jahrgangsstufe 9 einem Wunsch auf Teilnahme an B-Kursen durch die Klassenkonferenz insoweit entsprochen oder die Teilnahme empfohlen werden, als dies zur Erreichung eines qualifizierteren Abschlusses erforderlich ist.
(4) Innerhalb der Jahrgangsstufe 10 ist auf Antrag der Eltern ein Wechsel von einem B-Kurs in einen A-Kurs in den ersten drei Monaten möglich. Der Wechsel in einen B-Kurs ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen sind nur aus wichtigem Grund zulässig und bedürfen der Genehmigung des staatlichen Schulamtes.
(5) Die Leistungsbewertung in den A- und B-Kursen erfolgt auf der Grundlage der Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges. Sofern Jahresnoten für Versetzungs- und Abschlussentscheidungen umgerechnet werden, entsprechen Noten in B-Kursen einer um eine Notenstufe besseren Note im A-Kurs. Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler zum Schulhalbjahr innerhalb des leistungsdifferenzierten Unterrichts das Kursniveau, wird abweichend von § 13 Abs. 6 Satz 1 die Jahresnote auf Grund der erbrachten Leistungen des zweiten Schulhalbjahres gebildet.